Ernährungstherapeutika und Verbandstoffe zählen erstattungsrechtlich zu den Arzneimitteln und sind somit richtgrößenrelevant. Für Hilfsmittel gibt es keine Richtgröße. Entsprechende Verordnungen beeinflussen die Arzneimittelrichtgröße des Arztes nicht.
Ernährungstherapeutika und Verbandstoffe können auf einem Rezept verordnet werden. Sinnvoll ist allerdings eine getrennte Verordnung. Grund: Falls ein Bereich strittig ist, kann wenigstens der unstrittige Bereich vergütet werden, was bei einer gemeinsamen Verordnung nicht möglich ist. Für Hilfsmittel ist ein getrenntes Rezept zu erstellen, das als solches durch Ankreuzen der Nr. 7 kenntlich gemacht werden muss.
Wichtige Information für Ärzte:
Wenn Sie Sondenpatienten bzw. Patienten mit Indikation für eine enterale Ernährungstherapie dauerhaft betreuen, sollten Sie bei der kassenärztlichen Vereinigung diese Fälle formlos, aber mit Versichertennummer, Krankenkasse und Diagnose sowie Beschreibung der Therapie als Praxisbesonderheit anzeigen. Dann können Sie entsprechende Rezepte für bilanzierte Diäten und Verbandmaterialien aus der Richtgröße herausgerechnet werden.