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Zuzahlung und Belastungsgrenze des Patienten
Enterale Ernährung und die dazugehörigen Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetzbuch V zuzahlungspflichtig.

zahlungsbeispiele

Patienten sind bei Ernährungstherapeutika und Hilfsmitteln zur Zuzahlung verpflichtet. Es gelten dabei folgende Regelungen:

  • Für Ernährungstherapeutika muss der Patient je Rezeptzeile 10% der Kosten, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro zahlen.
  • Für Hilfsmittel gilt folgende Zuzahlungsregelung: 10% der Kosten; mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro sind vom Versicherten zu leisten.
  • Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt laut §31 Abs. 3 SGB V die Zuzahlung.
  • Die Zuzahlung ist auf eine bestimmte Belastungsgrenze beschränkt. Die Belastungsgrenze beträgt 2% des Jahresbruttoeinkommens des Versicherten, bei chronisch Kranken 1%.

Hat der Versicherte die Belastungsgrenze erreicht, kann er bei seiner Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung beantragen. Raten Sie Ihren Patienten, Belege/Quittungen über Zuzahlungen aufzuheben. Dann kann der Patient das Erreichen der Belastungsgrenze dokumentieren. Falls es zu Mehrzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus gekommen ist, zahlt die Krankenkasse diese auf Antrag an den Versicherten zurück.

Tipp: Einige gesetzliche Krankenkassen bieten an, den Zuzahlungsbetrag am Anfang des Kalenderjahres bis zur Belastungsgrenze zu bezahlen. Im Gegenzug erhält der Versicherte sofort eine Zuzahlungsbefreiung.

Beispiel für die Berechnung der Belastungsgrenze:

Ein Rentner mit 1000 Euro Bruttorente im Monat und damit einem Bruttojahreseinkommen von 12.000 Euro muss 240 Euro (12.000 Euro x 2 %) im Jahr zuzahlen. Handelt es sich um einen anerkannten Chroniker, halbiert sich dieser Betrag noch einmal. Darüber hinaus, also über 120 Euro jährlich, ist er von Zuzahlungen befreit.


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