Die Spezialnahrungen sind außer bei Fettverwertungsstörungen und Malassimilationssyndrom nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, können aber weiterhin auf Privatrezept verordnet werden. Bei den nicht erstattungsfähigen Produkten ist unter den folgenden drei Gruppen zu unterscheiden:
1. Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte
Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukten ist ausgeschlossen, soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die folgenden Indikationen angeboten werden:
- chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz,
- Dekubitusprophylaxe oder -behandlung,
- Diabetes mellitus,
- Geriatrie,
- Stützung des Immunsystems,
- Tumorpatienten
2. Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verordnungsfähig sind:
- Elementardiäten und Sondennahrung, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus mit Mineralstoffen, Spurenelementen oder Vitaminen angereichert sind
- hypokalorische Lösungen (Energiedichte unter 1,0 kcal/ml)
- sonstige Hydrolysatnahrungen (nicht hochhydrolysiert zum Einsatz bei Kuhmilcheiweißallergie) und Semi-Elementarnahrungen (auch HA-hypoallergene Spezialnahrung)
3. Produkte, die nicht verordnungsfähig sind, soweit damit Mehrkosten verbunden sind
Hierzu zählen Produkte:
- die speziell mit Ballaststoffen angereichert sind
- die speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereichert sind; dies gilt nicht bei dokumentierter Fettverwertungsstörung vorliegt